Brandenburg Textile Komponenten GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenab-reden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Bedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn sie von dem Verkäufer nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferungen
2.1 Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers.
2.2 Die Transport- bzw. Lieferungsgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Dies gilt auch für Versandrisiko und zwar auch dann, wenn der Verkäufer hinsichtlich dieses Risikos eine Versicherung abgeschlossen hat. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Augenblick, in dem die Ware das Werk, Lager oder Außenlager verlässt oder zur Verfügung des Käufers gestellt und versandbereit ist.
2.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vom Käufer bestellten und vom Verkäufer bestätigten Mengen bleiben stets vorbehalten.
3. Lieferzeit- und Lieferverzug
3.1 Die Lieferzeit legen die Vertragsparteien fest, ebenso alle kaufmännischen und technischen Fragen.
3.2 Lieferverzug tritt nur ein, wenn eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erfolgt ist. Der Käufer wird bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens zwei Monate betragen muss.
3.3 Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, so sind beide Parteien berech-tigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Wirtschaftsleben im Lande des Käufers oder des Ver-käufers durch Krieg, kriegsähnliche Handlungen, politische Unruhen und ähnliche Ereignisse ernsthaft beeinträchtigt wird.
3.4 Der Käufer hat in keinem Falle Anspruch auf Schadensersatz.
3.5 Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. Nachfrist ab, so behält sich der Verkäufer eine Neufestsetzung des Preises vor.
3.6 Arbeitskampfmaßnahmen, Brand, Explosion, Überschwemmung, Wasserschäden, Vergehen und Verbre-chen dritter Personen, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen den davon betroffenen Verkäufer – ( auch wenn die Ereignis-se bei einem etwaigen Zulieferanten eingetreten sind) – die Liefer- oder Nachlieferungsfrist anzupassen. Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate, so können sowohl Verkäufer als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eine Verhinderung ist dem Käufer mitzuteilen, falls diese voraussichtlich länger als 2 Wochen dauern wird.
3.7 Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als 2 Wochen gedauert haben oder voraussichtlich dau-ern, sind dem Käufer unter Angabe der Ursache mitzuteilen.
3.8 Schadensersatzansprüche sind in den Fällen der Ziffer 3.6 ausgeschlossen. In den Fällen der Ziffer 3.7 können sie nur geltend gemacht werden, wenn die Betriebsstörung nach- weislich auf ein Verschulden des Verkäufers beruht. Für die Tätigkeit anderer Erfüllungsgehilfen wird nur bei grobem Verschulden gehaftet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung hat grundsätzlich durch Banküberweisung zu erfolgen.
4.2 Zahlungen gelten erst dann in vollem Umfange als geleistet, wenn der Verkäufer über den Rechnungs-betrag bei einer Bank im Lande des Verkäufers frei verfügen kann.
4.3 Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit der Forderung und Mahnung des Verkäufers nicht innerhalb einer mit der Mahnung festgesetzten Frist, so ist der Verkäufer (unbeschadet der sich aus dem Vertrag ergeben-den Rechte) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer weiteren Fristfestsetzung bedarf. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann er die Rückgabe der Ware verlangen. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer ernst hafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten.
4.4 Bei neuen und bonitätsmäßig noch unbekannten Kunden ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Ware per Nachnahme oder Vorkasse vorzunehmen. Bank- und/oder Lieferantenreferenzen sind dem Verkäufer in jedem Falle auf dessen Verlangen zu benennen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis dessen sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus den Bestellungen bzw. sämtliche Forderungen aus der Geschäfts- verbindung erfüllt sind.
5.2 Bei Weiterverarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware zu neuen beweglichen Gegenstände erwirbt der Verkäufer daran Miteigentum. Der Anteil des Verkäufers bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem Rechnungswert für dessen verarbeitetes Material und demjenigen Wert, den die neuen Gegenstände besitzen.
5.3 Bleibt bei Weiterverarbeitung mit Ware Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäu-fer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer und diesen Dritten gelieferten Ware. Dem Verkäufer erwachsen aus der Verarbeitung und Aufbewahrung der unter Eigentumsvor-behalt gelieferten bzw. stehenden Ware keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Verpfändungen der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware sind nur mit dessen Zustimmung erlaubt. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen.
5.4 Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang verändern oder weiterveräußern. Für den Fall, dass ein Dritter Eigentum an der Ware erwirbt, die dem vorbehaltenen Eigentum des Verkäufers oder dessen Miteigentum unterliegt, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung gegen den Dritten auf den Preis bzw. auf den Gegenwert ab. Falls dem Verkäufer nur Miteigentum zustand, gilt die Abtretung nur für den Teilbetrag, der dessen Miteigentumsanteil entspricht. Bezieht sich der Preis bzw. Gegen-wert zugleich auf andere Gegenstände, gilt die Abtretung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen darf er nicht vornehmen. Erscheint dem Verkäufer die Ver-wirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung seines Abnehmers mitzuteilen und aller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit vom Käufer die Auskünfte einzufordern, die zur Geltendmachung des Eigentums und der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Beanstandungen müssen vom Käufer nach Eingang der Ware schriftlich erhoben werden und zwar
6.1.1 wegen offenkundiger Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen
6.1.2 wegen verborgener Fehler unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb eines Monats. Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen innerhalb dieser Fristen nicht mehr erhoben werden, es sei denn, dass verborgene Fehler vorliegen, die nachweislich auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen.
6.2 Beanstandete Ware ist dem Verkäufer vorzulegen. Wird die Beanstandung vom Verkäufer schriftlich als begründet anerkannt, so erfolgt nach Rücksendung der beanstandeten Ware Ersatzlieferung oder Gut-schrift nach Wahl des Verkäufers. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Vergütung von zusätzlichen Schäden sind ausgeschlossen. Ist auch die Ersatzlieferung fehlerhaft, steht es dem Käufer frei eine Kaufpreisminderung einzufordern oder gar vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.3 Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengengeltend machen. Die Prüfung, ob die bestellte Ware, oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware, für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, ist ausschließlich Pflicht des Käufers; der Verkäufer übernimmt für die Eignung der Ware keinerlei Gewähr.
6.4 Kleine Abweichungen in Farbe und Ausrüstung sind stets vorbehalten.Ebenso können geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen und Qualitäten nicht beanstandet werden.
6.5 Auch im Falle der Mängelrüge ist der Käufer zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Alle Verpflich-tungen des Verkäufers aus einer Mängelrüge ruhen, solange sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung zurückhält oder diese aufrechnet.
6.6 Für Schäden, die auf unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung oder Verarbeitung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
7. Abrufbestellungen
7.1 Bei Abschlüssen, die eine längere Laufzeit vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf, sind dem Verkäu-fer Abrufmengen und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer vom Verkäufer festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so ist der Verkäufer berechtigt, entweder nach seinem Ermessen ohne Abruf zu lie-fern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Festsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
8. Sonstiges
8.1 Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers hin kann eine andere als handelsübliche Aufmachung der Ware erfolgen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Wenn die Aufmachung der Ware nicht in Fabrikationslängen und in handelsüb-licher Form vorgenommen wird, ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt, einen Preisaufschlag vorzunehmen.
8.2 Die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlichen Unwirksamwerden einzelner Punkte sonst noch gültig.
8.3 Aufgrund dieser Bedingungen zustande gekommene Kaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers an allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, um die Rechte des Verkäufers zu sichern.
9. Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer entstehenden Ansprüchen ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprü-che auch an den Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.